Mit dem Förderverein Haus der Jugend e.V. wurde nachfolgende Regelung für Ermäßigungen für Geschwister vereinbart. Der Förderverein übernimmt bei kostenpflichtigen Angeboten des Jugendhauses bei Geschwisterkindern bei der zweiten Anmeldung 20 % der Kosten, bei der dritten und jeder weiteren Anmeldung 40 % der Kosten. Du zahlst also für den ersten Teilnehmer den gesamten Betrag, für den zweiten Teilnehmer nur 80 % und für jeden weiteren nur 60 % des Teilnahmebeitrags. Gefördert werden Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr die nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Die Regelung tritt ab dem 21. März 2009 in Kraft und bezieht sich auf Veranstaltungen die noch nicht begonnen haben. Werden auch Sie Mitglied im Förderverein Haus der Jugend.
Unterstüzung für bei finanziellen Schwierigkeiten Solltest Du Schwierigkeiten haben bei der Finanzierung des Teilnahmebeitrages, wenden Dich dann vertrauensvoll an die Leitung des Hauses der Jugend. Gemeinsamen finden wir dann mit Sicherheit eine Lösung, so dass Du oder Dein/e Kind/er an dem Angebot teilhaben können und für Sie die finanziellen Belastungen erträglich sind. Wir behandeln Dein Anliegen vertrauensvoll.
| Stornoregelungen |
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Bei Angeboten bei denen der erste Termin länger als Minuten dauert sind Stornierungen bis zu Tag/en vor [Minuszahl] bzw. nach [Pluszahl] Veranstaltungsbeginn möglich.Bei sämtlichen anderen Veranstaltungen sind Stornierungen bis zu Tag/en vor [Minuszahl] bzw. nach [Pluszahl] Veranstaltungsbeginn möglich. Sollte eine Stornierung nach dem ersten Termin möglich sein hat der Teilnehmer die Kursgebühren anteilig der Stunden nicht zu entrichten. Unabhängig von der oben genannten Regelung fallen pauschal Stornogebühren in Höhe von Euro an . |
Für die Veranstaltung haben sich angemeldet:
Du bist herzlich dazu eingeladen, dich mir und anderen guten Freunden auf Friendica anzuschließen - und ein besseres Soziales Netz aufzubauen.
Deine Anmeldung.
Bitte melde Dich nur an wenn Du auch wirklich kommen kannst, Du blockierst sonst jemanden den Platz. Die Teilnahmegebühr wird auch fällig wenn
Du nicht kommst. Wenn Du doch nicht kommen kannst, dann kannst Du Dich hier auch wieder abmelden.
Wenn jetzt alles klar ist, dann kannst Du uns mit der Anmeldung auch noch etwas mitteilen, nach der Anmeldung kannst Du hier auch sehen was Du geschrieben hast und dies auch ändern.
Bezahlt wird beim ersten Termin in bar, außer es steht im Text etwas anderes (lieber nochmals lesen - zum Glück lässt sich das Fenster hier verschieben).
Login-Name Passwort.
§ 3 Vollversammlung des offenen Bereichs a) Wahl und Entlastung der Vertreter für den Jugendhausrat; (5) Eine Beschlussfähigkeit für die Vollversammlung muss nicht hergestellt
werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, zur Abwahl von gewählten
Vertretern der Vollversammlung bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
Neben der Wahl der Jugendhausräte steht alles auf dem Programm was das Lemon betrifft - beratet und entscheidet mit.
(1) Die Vollversammlung ist der Ort, wo im Sinne der Selbstorganisation die
Vertreter in den Jugendhausrat gewählt werden. Die Vollversammlung ist von Ihrem
Vertreter im Jugendhausrat über Aktivitäten des Hauses zu informieren.
(2) Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt alle Besucher (i. S. d. § 1)
des Hauses der Jugend unter 27 Jahren an. Die Vollversammlung kann in
getrennten Veranstaltungen für Jugendliche unter 16 Jahre und im Alter von 16
bist 27 Jahren durchgeführt werden. Die Wahlberechtigung gilt nur für eine Vollversammlung.
Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter haben beratende Stimme. Das passive
Wahlrecht kann nur von Jugendlichen die am Wahltag jünger als 21 Jahren
sind ausgeübt werden. Für die unter und über 16jährigen
werden jeweils zwei gleichwertige Vertreter in den Jugendhausrat gewählt,
wobei einer weiblich und einer männlich sein muss. Das aktive und passive
Wahlrecht kann nur persönlich auf der Vollversammlung ausgeübt werden.
(3) die Vollversammlung ist öffentlich und wird von den Vertretern bzw. dem
Vertreter der Vollversammlung im Jugendhausrat geleitet.
(4) die Vollversammlungen haben folgende Aufgaben:
b) Entgegennahme von Informationen über die Arbeit im Jugendhausrat;
c) Möglichkeit der einzelnen Besucher, Kritik und Vorschläge einzubringen.
(6) die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr von dem Vertreter der
Vollversammlung im Jugendhausrat einzuberufen. Die Einladung erfolgt öffentlich
durch gebräuchliche Informationswege und Aushang im Haus der Jugend mindestens
14 Tage zuvor. Außerordentliche Vollversammlungen können von mindestens 16 Besuchern
des Hauses der Jugend, durch Beschluss des Jugendhausrates oder vom Jugendhausleiter
einberufen werden.
(7) Über die Sitzungen werden durch den Jugendhausleiter oder seines Vertreters
Ergebnisniederschriften geführt, welche innerhalb von zwei Wochen durch gebräuchliche
Informationswege und Aushang im Haus der Jugend bekannt zumachen sind. Sie sind
mindestens über 7 Tage hinweg im Haus der Jugend öffentlich auszuhängen.
Dieses Angebot richtet sich an weibliche und männliche Teilnehmer.
T e a m e r |